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Probleme löst man nicht,
indem man sie auf Eis legt.

(Winston Churchill)

Minijob: Umlage U1 steigt zum 1. Oktober 2020

9/28/2020

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Minijob: Umlage U1 steigt zum 1. Oktober 2020
© stock.adobe.com - Stockfotos-MG

Das Umlageverfahren bei Krankheit (U1) wurde geschaffen, um gerade kleineren und mittleren Unternehmen zu helfen. Es soll die finanzielle Belastung für Aufwendungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auffangen. Zum 1. Oktober 2020 ändert sich der Umlagesatz U1 bei Minijobs.

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Minijob
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Minijob-Arbeitgeber verpflichtet, ihren Minijobbern bei Arbeitsunfähigkeit infolge
  • unverschuldeter Krankheit oder
  • einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmassnahme

das Arbeitsentgelt für mindestens sechs Wochen in unverminderter Höhe fortzuzahlen.

Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht für die ersten vier Wochen der Beschäftigung. Krankenversicherungsfreie Minijobber erhalten in dieser Zeit im Gegensatz zu mehr als geringfügig beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.

Teilnehmende Betriebe am U1-Verfahren im Minijob
In der Regel nehmen Betriebe mit einer Betriebsgrösse bis zu 30 Mitarbeitern verpflichtend am Umlageverfahren U1 teil. Nicht von diesem Verfahren profitieren grössere Betriebe. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber dann am U1-Verfahren teilnimmt, wenn er im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat. Dass die acht Kalendermonate zusammenhängend verlaufen ist nicht erforderlich. Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind für diese Berechnung unterschiedlich zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Menschen und Auszubildende sind beispielsweise nicht mit einzubeziehen.

Für Minijobs zuständige Arbeitgeberversicherung
Das Ausgleichsverfahren U1 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Verfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Jede Krankenkasse legt den Umlagesatz in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Als Arbeitgeber von Erstattungen ihrer Aufwendungen profitieren
​
Arbeitgebern werden durch die Teilnahme am U1-Umlageverfahren 80 Prozent des wegen krankheitsbedingten Ausfalls des Minijobbers fortgezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind hiermit pauschal abgegolten. Insbesondere erfolgt eine Erstattung nicht
​
  • für die ersten 28 Tage einer Beschäftigung,
  • für die Zeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
  • für Entgelt bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeit während eines Arbeitstages oder einer Arbeitsschicht oder
  • für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Minijob: Umlagesatz U1 ab Oktober 2020
Die Arbeitgeberversicherung der KBS erhöht zum 1. Oktober 2020 den Umlagesatz U1. Diese steigt von 0,9 auf 1,0 Prozent. Auslöser für die Anhebung sind zum einen die deutlich gestiegenen Ausgaben bei den Erstattungsleistungen und zum anderen die durch die Corona-Pandemie geringeren Umlageeinnahmen. Auch die Umlage U2 erhöht sich zum 1. Oktober 2020.

Erstmalig sind die geänderten Umlagesätze bei der Beitragsberechnung für den Monat Oktober 2020 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.
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