Seit geraumer Zeit ist ein Trend zu längeren Öffnungszeiten zu bemerken. Insbesondere Praxen in städtischen Gebieten oder Ballungszentren haben immer häufiger an sieben Tagen die Woche geöffnet und arbeiten im Zwei-Schicht-Modell. Hier haben nicht alle Mitarbeitenden an Feiertagen frei. Während die einen zu Hause die Füsse hochlegen oder verreisen können, müssen andere arbeiten. Welche Regelungen gelten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit?
Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden? An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist Arbeit allgemein untersagt. Von 0 bis 24 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot. Allerdings legt in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 16 Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt. Zum Beispiel gelten diese für bestimmte Arbeiten, die an Werktagen nicht erledigt werden können. So haben Mitarbeitende in den Bereichen Gesundheit, Hotellerie, Gastronomie oder Sicherheit keine Garantie, an gesetzlichen Feiertagen zu Haus bleiben zu dürfen. In der Schweiz ist Sonntagsarbeit, die von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr gilt, untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung. Arbeitnehmende dürfen nicht zur Sonntagsarbeit gezwungen werden. Doch in der Realität sieht es meist anders aus: Wer sich ohne Vorbehalt verweigert, riskiert womöglich seinen Job, besonders in Krisenzeiten. Welche Zuschläge bekommen Mitarbeitende an Feiertagen? Eigentlich haben Mitarbeitende in Deutschland rechtlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, steht ihnen aber grundsätzlich ein Ersatzruhetag zu. Lediglich Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend. Bei Nachtarbeit müssen Arbeitgeber eine angemessene Zahl von bezahlten freien Tagen gewährleisten. Oder sie bezahlen einen angemessenen Zuschlag auf den Bruttolohn. Welche Höhe rechtlich angemessen ist, ist je nach Branche verschieden. In der Schweiz ist bei Nachtarbeit ein 10 %iger Zeitzuschlag verpflichten, der nur in Ausnahmefällen gegen Entgelt abgegolten werden kann. Oftmals sind Feiertagszuschläge Bestandteil von Arbeitsverträgen, obwohl rechtlich dazu keine Notwendigkeit besteht. Diese regeln, ob ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss. Es können je nach Arbeitsvertrag gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen bestehen. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Beispielsweise ist dies am Ostersonntag relevant, der mit Ausnahme des Bundeslandes Brandenburg nicht als Feiertag gilt. Pfingstsonntag fällt ebenfalls nicht unter die gesetzlichen Feiertage. Je nach Arbeitsvertrag besteht somit zum Teil kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag. In der Schweiz ticken auch hier die Uhren etwas anders. Der 1. August ist in der ganzen Schweiz ein den Sonntagen gleichgestellter bezahlter Feiertag. Die einzelnen Kantone können bis zu 8 weitere, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage erlassen. Da es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht für diese Feiertage gibt empfiehlt es sich, diese durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu regeln. Wie werden Zuschläge versteuert? Arbeiten Mitarbeitende in Deutschland an gesetzlichen Feiertagen ist ein Lohnzuschlag in höhe von maximal 50 Euro pro Stunde oder 125 % des Grundlohns steuerfrei. Bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei sind Beschäftigungen an Weihnachten, also am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. Die Schweiz kennt keine steuerfreien Lohnbezüge für Nacht- oder Sonntagsarbeit. Allfällig entrichtete Zuschläge unterliegen den üblichen Sozialversicherungsabgaben und werden in der Jahreslohnsumme über den Lohnausweis als Grundlage für die Steuerbemessung deklariert.
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Mit einem Zeitwertkonto können Arbeitnehmer ihre Lebensarbeitszeit flexibel gestalten. Auch werden damit längere Auszeiten vom Job, etwa für Weiterbildungen, Familienaufgaben oder den vorgezogenen Ruhestand ermöglicht. Mit Zeitwertkonten können Unternehmen die Arbeitszufriedenheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigern und werden attraktiver für qualifizierte Fach- und Führungskräfte.
Was ist ein Zeitwertkonto? Ein Zeitwertkonto, auch Wertguthaben, Langzeitkonto oder Langzeitarbeitskonto genannt, hält die Abweichung der geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit fest. Es dient dazu, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt für eine spätere bezahlte Freistellung von der Arbeit anzusparen. Zwecke der Freistellung sind meist eine verlängerte Elternzeit, Pflegezeit, Fort- und Weiterbildung, Sabbatical oder Vorruhestand. Für wen ist ein Zeitwertkonto geeignet? Grundsätzlich können Unternehmen Langzeitkonten mit allen unbefristet beschäftigten Mitarbeitern vereinbaren. Egal, ob Berufsanfänger, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte. Als rechtlich bedenklich wurden nach einem Urteil des Bundesgerichtshof lediglich Zeitwertkonten für die Chefetage, wie z. B. Geschäftsführer, eingestuft. Welche Vorteile bietet ein Zeitwertkonto? Arbeitnehmern bieten Zeitwertkonten finanzielle Vorteile. Überstunden, Urlaubsgeld, Boni oder Provisionen werden ihnen nicht ausbezahlt, sondern als Gutschrift auf dem Langzeitkonto steuer- und sozialabgabenfrei angespart. Erst bei der Auszahlung in der Freistellungszeit werden die Abgaben fällig, wie etwa bei einem Sabbatical oder in der Übergangsphase zwischen Beendigung der Arbeitstätigkeit und dem Beginn der Rentenzahlungen. Damit wird das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt und wirkt sich positiv auf den Lohnsteuersatz aus. Darüber hinaus fällt auf dem Langzeitkonto für Zinsen keine Abgeltungssteuer an. Arbeitgeber müssen erst in der Auszahlungsphase Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen. Was müssen Arbeitgeber beachten? Es müssen strenge Vorgaben erfüllt werden, um in den Genuss der Vorteile von Zeitwertkonten zu kommen. Dazu müssen Zeitguthaben in Geldbeträge umgerechnet und Wertguthaben in Euro ausgewiesen werden. Unternehmen müssen garantieren, dass sie den Mitarbeitenden mindestens den angesparten Geldbetrag auszahlen. Grundlage hierfür ist stets eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei Bedarf den Finanzbehörden vorgelegt werden kann. Bei der Einzahlung ist bei Höhe und Gesamtumfang besondere Vorsicht geboten. In der Freistellungszeit müssen Wertguthaben vollständig aufgebraucht werden können. Darüber liegende Beträge sind bereits während der Ansparphase steuer- und sozialabgabenpflichtig. Unternehmen sollten je nach Ausgestaltung die Zeitwertkonten jährlich überprüfen. Es drohen Nachzahlungen bei unangemessen hohen Wertguthaben. Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel? Ein Mitarbeiter kann beim Wechsel eine Übernahme des bestehenden Langzeitkontos beantragen. Der neue Arbeitgeber muss dem Antrag nicht zustimmen. Unternehmen sollten eine Übertragung des Wertguthabens nicht vorschnell ablehnen. Man könnte einen Wunschkandidaten mit einem kategorischen Nein abschrecken. |
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September 2020
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